Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindefinanzierungsgesetz 2026

GFG 2026

§ 32 Förderungsgrundsätze für zweckgebundene Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/32#abs-1 (1) Bei allen zweckgebundenen Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände stellen die zuständigen Ministerien sicher, dass bei der Bewilligung der Zuweisungen auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanzausgleich berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GFG%202026/32#abs-2 (2) Förderprogramme bedürfen der Zustimmung des für Kommunales zuständigen Ministeriums, soweit sie Zuweisungen zu Maßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden enthalten, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nicht nachkommen. Die Förderung von Einzelmaßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände bedarf in diesen Fällen der kommunalaufsichtlichen Zustimmung durch die Bezirksregierung, soweit diese Maßnahmen nicht bereits von einer Genehmigung zur Verringerung der allgemeinen Rücklage erfasst oder in einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept enthalten sind.

§ 31 § 33